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BGH, 19.01.1990 - 4 StR 668/89 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln - Verhältnis des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Rechtliche Wirkungen der Zugrundelegung eines unzureffenden Strafrahmens bei der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 10.06.2002 - 1 Ss 185/02
Steuerhehlerei: Gewerbsmäßigkeit beim Ankauf unverzollter Zigaretten
Wenn der Bundesgerichtshof in dem vom Amtsgericht zitierten Beschluss vom 19. Januar 1990 - 4 StR 668/89 - beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 S.2 Nr. 1 BtMG verneint hat, weil der Erwerb nicht darauf gerichtet war, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, so ist das die Folge des Umstandes, dass es bei Betäubungsmitteln anders als bei verkehrsfähigen Waren keine nebeneinander existierenden legalen und illegalen Märkte mit dadurch bedingten Preisdifferenzen gibt. - BGH, 27.09.1995 - 2 StR 434/95
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Tateinheit …
Ebenso wie § 243 StGB (vgl. dazu BGHSt 23, 254, 256 f.; 26, 104, 105 und 33, 370, 373) enthält § 29 Abs. 3 BtMG keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln (BGH NStZ 1994, 39; BGH, Beschl. v. 19. Januar 1990 - 4 StR 668/89).